4. Januar 2023
3 min

Werkstudenten: Alles, was du wissen musst

Die Tätigkeit als Werkstudent*in bietet dir etliche Vorteile, die du dir nicht entgehen lassen solltest.

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Wenn du dir neben dem Studium etwas dazuverdienen und gleichzeitig Berufserfahrung in deiner zukünftigen Branche sammeln willst, bietet sich eine Tätigkeit als Werkstudent*in an. Durch den inhaltlichen Bezug der Arbeit erweiterst du dein Fachwissen und sammelst unverzichtbare Praxiserfahrung, die dir später beim Einstieg ins Arbeitsleben nur nützen kann. In diesem Artikel erfährst du alles Wissenswerte rund um diese besondere Form der studentischen Arbeit.

Welche Voraussetzungen müssen Werkstudenten erfüllen?

Grundsätzlich musst du als ordentlicher Studierender an einer Fachhochschule oder Universität in Deutschland oder im Ausland eingeschrieben sein. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn du die Hochschule zum Ende des Semesters wechselst und dabei für höchstens einen Monat nicht immatrikuliert bist. Alternativ kommt eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachschule in Frage. Wenn du hingegen zu einem der folgenden Personenkreise gehörst, kannst du nicht als Werkstudent arbeiten:

  • Gasthörer
  • Studierende über dem 25. Fachsemester
  • Sprachkursteilnehmer
  • Studierende im Urlaubssemester
  • Hochschulabsolventen, die trotz des erfolgreichen Studienabschlusses immatrikuliert bleiben
  • Studierende während eines Propädeutikums (Vorbereitungskurs)

Eine weitere Voraussetzung besteht im zeitlichen Umfang deiner Tätigkeit. Um als Werkstudent*in zu gelten, darfst du höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeiten. In den Semesterferien kannst du dein Arbeitspensum auf bis zu 40 Wochenstunden erhöhen. Eine geringfügige Tätigkeit hingegen gilt nicht als werkstudentische Beschäftigung.

Wodurch unterscheidet sich eine Werkstudententätigkeit von einem gewöhnlichen Nebenjob?

Das wichtigste Kriterium ist der inhaltliche Bezug, der zwischen deinem Studium und deiner Arbeit gegeben sein muss. Studierst du beispielsweise Informatik, dann kannst du problemlos in einer Software-Firma arbeiten, eine Tätigkeit am Empfang eines Hotels wird hingegen nicht als werkstudentische Arbeit eingestuft werden. Ist dein Ziel allerdings ein Abschluss in Touristik, sieht die Sache anders aus, solange die Arbeit am Empfang nicht deine einzige Station bleibt. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Das zweite Unterscheidungskriterium ist der zeitliche Umfang. Dieser darf, wie zuvor erwähnt, bei maximal 20 Wochenstunden liegen, da das Studium weiterhin deine hauptsächliche Beschäftigung bleiben soll.

Welche Vorteile bietet dir eine werkstudentische Tätigkeit?

Der erste Vorteil ist das Gehalt, das dir für deine Arbeit gezahlt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass du dir deine Tätigkeit als Werkstudent*in anrechnen lassen kannst, wenn in deinem Studiengang ein Pflichtpraktikum vorgesehen ist. Das Praktikum entfällt somit für dich, weil du die praktische Erfahrung schon erworben hast. Den Bonus, den dir diese Berufserfahrung aus Arbeitgebersicht bringt, solltest du nicht unterschätzen. Durch deine Beschäftigung in einem Unternehmen hast du als dritten Vorteil wertvolles praktisches Wissen gesammelt, aktuelle Entwicklungen und Probleme in deiner Branche kennengelernt und das Zusammenarbeiten mit Vorgesetzten und Kollegen erprobt. Dies erleichtert es dir auch, deine Vertiefung im Hauptstudium zu wählen und ein Thema für deine Abschlussarbeit zu finden. Zudem hast du Kontakte geknüpft, auf die du später zurückgreifen kannst, wenn es beispielsweise um deine Bachelor- oder Masterarbeit geht. Im Idealfall wirst du dann von dem Unternehmen direkt nach Abschluss deines Studiums übernommen.

Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte

Als Mitarbeiter steht dir der gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach den Tagen, die du pro Woche arbeitest. Wer jede Woche fünf Tage im Betrieb zubringt, hat demnach mehr Urlaubsanspruch als eine Person, die nur drei Tage arbeitet. Was die Versicherungspflicht angeht, so gilt für dich das sogenannte „Werkstudentenprivileg“. Damit ist gemeint, dass du von den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit bist. Du wirst ohnehin entweder über deine Familie oder freiwillig studentisch pflichtversichert sein, sodass es Sinn macht, dass für deine Tätigkeit nicht erneut Versicherungsbeiträge anfallen. Die Voraussetzung dafür ist, dass dein Einkommen kleiner ist als 1/7 der Bezugsgröße nach §18 SGB IV. Überschreitest du diese Grenze, musst du für deine Tätigkeit Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. In Hinblick auf die Rentenversicherung besteht jedoch die reguläre Versicherungspflicht.